Verkaufs- und Lieferbedingungen der Feilo Sylvania Germany GmbH

BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON WAREN UND DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
Europa, Naher Osten, Afrika (EMEA)

HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ:

Bitte beachten Sie und machen Sie Ihre Mitarbeiter, Agenten, Kunden und andere Vertreter darauf aufmerksam, dass wir ihre personenbezogenen Daten verarbeiten müssen, um unsere Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um Kontaktnamen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern, die erforderlich sind, um Einzelheiten des Vertrags zu übermitteln und unsere Beziehung zu Ihnen zu verwalten. Diese Daten werden von der Feilo Sylvania Germany GmbH (Graf-Zeppelin-Str. 9, 91056 Erlangen) oder einem unserer verbundenen Unternehmen verarbeitet und innerhalb von Ungarn, dem EWR oder dem Vereinigten Königreich verarbeitet. In seltenen Fällen kann es erforderlich sein, dass wir diese personenbezogenen Daten an Dritte weitergeben oder sie an eines unserer verbundenen Unternehmen außerhalb des EWR oder des Vereinigten Königreichs übermitteln müssen - unter diesen Umständen werden wir Sie kontaktieren, um Sie darüber zu informieren, warum dies notwendig ist. Die betroffenen Personen haben gemäß der Datenschutzgesetzgebung bestimmte Rechte in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten, einschließlich des Rechts, eine Kopie zu erhalten und jederzeit eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in Deutschland beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), https://www.lda.bayern.de. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, fordern Sie bitte ein Exemplar unserer Datenschutzrichtlinie an.

1. DEFINITIONEN

1.1 Die folgenden Definitionen gelten für diese Bedingungen und Konditionen:
"Verbundenes Unternehmen" - bezeichnet eine oder mehrere juristische Personen, die (i) direkt oder indirekt im Besitz oder unter der Kontrolle des Lieferanten stehen; (ii) direkt oder indirekt im Besitz oder unter der Kontrolle des Lieferanten stehen; oder (iii) direkt oder indirekt im gemeinsamen Besitz einer juristischen Person mit dem Lieferanten stehen. Im Sinne dieser Definition gilt eine juristische Person als Eigentümerin und/oder Beherrscherin einer anderen juristischen Person, wenn mehr als 50 % (fünfzig Prozent) der stimmberechtigten Aktien der letztgenannten juristischen Person, die üblicherweise in den Versammlungen der Aktionäre dieser juristischen Person stimmberechtigt sind (oder, falls es keine solchen Aktien gibt, mehr als 50 % (fünfzig Prozent) des Eigentums oder der Kontrolle an der letztgenannten juristischen Person), direkt oder indirekt von der besitzenden und/oder beherrschenden juristischen Person gehalten werden;
"Geschäftstag" - bezeichnet einen Tag, der kein Samstag, Sonntag oder Feiertag in dem Land ist, in dem die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;
"Abnehmer" - bezeichnet die Partei, an die der Lieferant die Waren oder Dienstleistungen liefert;
"BGB" – bezeichnet das Bürgerliches Gesetzbuch;
"Vertrag" - bezeichnet den Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Käufer über den Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen nach Annahme der Bestellung des Käufers durch den Lieferanten und unter Einbeziehung dieser Bedingungen;
„Datenschutzgesetzgebung"
bezeichnet das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die geltende Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und alle anderen direkt anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union oder lokale Vorschriften in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, und die Begriffe "für die Verarbeitung Verantwortlicher", "Datenverarbeiter", "betroffene Person", "personenbezogene Daten" und "Verarbeitung" haben die Bedeutung, die ihnen durch die Datenschutzgesetzgebung gegeben wird;
"Lieferung" - hat die Bedeutung, die in Klausel 7;
"Höhere Gewalt" - bezeichnet ein Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegt und nicht auf ihr Verschulden oder ihre Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Umstände (jeweils unter der Voraussetzung, dass dieser Umstand tatsächlich ungewöhnlich und unvorhersehbar ist und außerhalb des Einflussbereichs der Partei liegt): (i) Stürme, Überschwemmungen, Dürren, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen; (ii) Epidemien oder Pandemien; (iii) Sabotage, terroristische Anschläge, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Rebellion oder Aufstand, Krieg, Kriegsdrohung oder Kriegsvorbereitung, bewaffneter Konflikt, Verhängung von Sanktionen, Embargo, Abbruch der diplomatischen Beziehungen, Eingriffe in die Produktions- oder Lieferkette durch zivile oder militärische Behörden (unabhängig davon, ob diese rechtmäßig oder de facto sind); (iv) nukleare, chemische oder biologische Verseuchung; (v) Gebäudeeinsturz, Brand, Explosion; (vi) Cyberangriffe; (vii) Unterbrechung oder Ausfall von Versorgungseinrichtungen; (viii) Streiks und rechtmäßige Aussperrungen; (ix) Unfähigkeit, Lieferungen, Arbeitskräfte oder Transportmittel von einem Dritten zu erhalten oder zu beschaffen, wenn diese Unfähigkeit durch ein Ereignis verursacht wird, das sich der Kontrolle des Dritten entzieht und das, wenn es der Partei widerfahren wäre, einen Fall höherer Gewalt darstellen würde;
"Waren" - bezeichnet die Waren (d.h. Fertigwaren oder Komponenten), die der Käufer vom Lieferanten in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen gekauft hat und die Software enthalten können (unabhängig davon, ob sie in die Produkte eingebettet sind, installiert sind oder über ein Netzwerk, separat oder in Verbindung miteinander, abgerufen oder geliefert werden);
"Deutsche Datenschutzgesetze" - bezeichnet alle jeweils in Deutschland geltenden Datenschutzgesetze, das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die geltende Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
"Geistiges Eigentum" - bezeichnet Patente oder patentierbare Erfindungen, Produkte oder Technologien, Gebrauchsmuster, Rechte an Erfindungen, Verfahren und Methoden zur Durchführung von Verfahren, Designs, Urheberrechte und verwandte Rechte, Softwarecode, unabhängig davon, ob er in die Waren eingebettet ist oder von einer Partei oder einem Dritten gehostet wird, Urheberpersönlichkeitsrechte, Warenzeichen und Dienstleistungsmarken, Geschäftsnamen und Domänennamen, Rechte an der Aufmachung, am Geschäftswert und das Recht, wegen unerlaubter Weitergabe oder unlauterem Wettbewerb zu klagen, Rechte an Designs, Datenbankrechte, Rechte zur Nutzung und zum Schutz der Vertraulichkeit vertraulicher Informationen (einschließlich Know-how und Geschäftsgeheimnisse), Halbleitertopographierechte und alle anderen Rechte an geistigem Eigentum, jeweils unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, und einschließlich aller Anträge und Rechte zur Beantragung und Erteilung, Verlängerung oder Erweiterung solcher Rechte und Rechte zur Inanspruchnahme der Priorität solcher Rechte und aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft in irgendeinem Teil der Welt bestehen oder bestehen werden, sowie das Recht, diese Schutzrechte durchzusetzen;
"Wesentlicher Verstoß" - bezeichnet jeden Verstoß, der in seinen Folgen für den Lieferanten nicht minimal oder trivial ist, einschließlich der Zahlungsverpflichtung;
"Bestellung" - bezeichnet die Bestellung des Käufers für die Waren und/oder Dienstleistungen, wie sie in der schriftlichen, von seinen bevollmächtigten Vertretern ordnungsgemäß unterzeichneten Bestellung des Käufers enthalten ist;
"Preis" - die im Vertrag angegebenen Preise, die gemäß Klausel 5.1.1 geändert werden können. 5.1;
"Produktspezifikation" - bezeichnet die vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Spezifikation für die Waren;
"Dienstleistungen" - bezeichnet die vom Lieferanten für den Käufer zu erbringenden Dienstleistungen, wie sie im Vertrag festgelegt sind; dazu können Installationsdienstleistungen, maßgeschneiderte Designdienstleistungen und die Bereitstellung von fortlaufendem Software-Support gehören;
"Lieferant" - bedeutet Feilo Sylvania Germany GmbH (eingetragener Sitz: Graf-Zeppelin-Str. 9-12, 91056 Erlangen Deutschland; Firmenregister-nummer: HRB 3535)- oder ihr verbundenes Unternehmen, das die Waren tatsächlich liefert oder die Dienstleistungen erbringt;
"Lieferantensoftware" - bezeichnet jede Software, die im Rahmen dieses Vertrags zur Verfügung gestellt wird und die vom oder speziell für den Lieferanten erstellt wurde und daher keine Software von Dritten ist. Die Software des Lieferanten kann in die Waren eingebettet sein, auf der Ausrüstung des Käufers installiert sein oder beim Lieferanten (oder einem Subunternehmer des Lieferanten) gehostet werden und über das Internet zugänglich sein, wobei eine Kombination dieser Möglichkeiten möglich ist.
"Bedingungen" - bezeichnet die in diesem Dokument dargelegten Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung;
"Datenschutzgesetzgebung des Vereinigten Königreichs" bezeichnet die jeweils im Vereinigten Königreich geltende Datenschutzgesetzgebung, einschließlich der Datenschutzgesetze von 1998 und 2018 sowie aller Nachfolgegesetze.

1.2 Für dieses Abkommen gelten die folgenden Auslegungsregeln:
(a) Eine Person umfasst eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine nicht eingetragene Körperschaft (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit);
(b) Eine Bezugnahme auf eine Partei schließt deren persönliche Vertreter, Rechtsnach-folger oder zulässige Abtretungsempfänger ein;
(c) Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift ist ein Verweis auf ein solches Gesetz oder eine solche Rechtsvorschrift in der geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung. Eine Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift schließt alle untergeordneten Rechtsvorschriften ein, die auf der Grundlage dieses Gesetzes oder dieser Rechtsvorschrift in ihrer geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung erlassen wurden;
(d) Jeder Satz, der mit den Worten "einschließlich", "einschließlich", "insbesondere" oder ähnlichen Ausdrücken eingeleitet wird, ist nur zur Veranschau-lichung zu verstehen und schränkt den Sinn der diesen Ausdrücken vorausgehenden Worte nicht ein;
(e) Ein Verweis auf Schriftliches schließt Faxe und E-Mails ein.


2. VERTRAGSGESTALTUNG
2.1 Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung zwischen Lieferanten und Käufer getroffen wurde, gelten diese Bedingungen für jeden Kauf von Waren oder Dienstleistungen durch den Käufer.
2.2 Eine Bestellung stellt ein Angebot des Käufers dar, die Waren oder Dienstleistungen in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen zu erwerben. Ein Vertrag kommt zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem die Bestellung des Käufers vom Lieferanten schriftlich bestätigt wird oder zu dem der Lieferant mit der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen beginnt, die in der Bestellung aufgeführt sind. Jede angenommene Bestellung gilt als separater verbindlicher Vertrag, der diese Bedingungen enthält. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Bestellung anzunehmen.
2.3 Diese Bedingungen gelten für den Kauf von Waren oder Dienstleistungen unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Käufer auferlegen oder einbeziehen möchte oder die durch Handel, Gewohnheit, Praxis oder Geschäftsverlauf impliziert sind. Alle vom Käufer vorgeschlagenen oder in einer Bestellung oder sonstigen Mitteilung des Käufers enthaltenen oder erwähnten Bedingungen werden vom Lieferanten ausdrücklich abgelehnt und der Käufer verzichtet darauf.
2.4 Alle vom Lieferanten erstellten Kataloge, Produktspezifikationen, Preislisten oder ähnliche Unterlagen dienen ausschließlich zu Informations-zwecken und stellen kein Angebot dar. Der Lieferant ist der Meinung, dass diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Drucklegung vollständig und richtig sind. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit dieser Unterlagen. Obwohl alle Anstrengungen unternommen wurden, um die Richtigkeit der technischen Details in dieser Publikation zu gewährleisten, ändern sich die Spezifikationen und Leistungsdaten ständig. Der Lieferant übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die sich aus Messfehlern, Beschreibungen, Anwendungsempfehlungen auf der Grundlage dieser Unterlagen oder ähnlichem ergeben.


3. PRODUKTSPEZIFIKATION, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG DES LIEFERANTEN FÜR MÄNGEL

3.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren frei von Belastungen, Hypotheken, Pfandrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind.
3.2 Sofern nicht ausdrücklich in einem Vertrag angegeben, dienen alle Produktspezifikationen oder Katalogbeschreibungen nur zur Orientierung. Der Lieferant ist berechtigt, Änderungen an der Produktspezifikation, ohne vorherige schriftliche Mitteilung an den Käufer vorzunehmen, wenn diese Änderungen erforderlich sind, um die geltenden gesetzlichen, deutschen oder EU- bzw. UK-Anforderungen zu erfüllen. Ansonsten ist der Lieferant berechtigt, Änderungen an der Konstruktion und Zusammensetzung der Waren vorzunehmen, sofern diese Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Leistung oder Kompatibilität der Waren haben.
3.3 Der Käufer ist für die Auswahl und die Eignung der Waren für einen bestimmten Zweck verantwortlich, und der Lieferant gibt diesbezüglich keine Garantie oder Zusicherung ab.
3.4 Mit Ausnahme von Software wird der Lieferant im Falle eines Mangels an der Ware, der innerhalb des Zeitraums und unter den Bedingungen, die in den geltenden Feilo Sylvania Garantiebedingungen festgelegt sind, festgestellt wird, nach eigenem Ermessen die mangelhafte Ware reparieren oder ersetzen oder dem Käufer den Preis der mangelhaften Ware erstatten, und dies ist das einzige Rechtsmittel des Käufers in dieser Hinsicht. Mit Ausnahme der in der Feilo Sylvania-Garantieerklärung definierten Garantie wird keine gesetzliche oder stillschweigende Garantie gewährt. Der Beginn der Gewährleistung ist das Datum der Lieferung gemäß der Rechnung des Lieferanten an den ersten Käufer.
3.5 Der Lieferant haftet nicht für Mängel oder Schäden an den Waren, wenn diese zurückzuführen sind auf (i) vom Käufer angeforderte oder gelieferte Zeichnungen, Entwürfe oder Spezifikationen; (ii) Lagerung, Handhabung, Installation oder Verwendung der Waren auf andere Weise als gemäß den Anweisungen des Lieferanten; (iii) Installation, Inbetriebnahme, Änderung oder versuchte Reparatur der Waren durch den Käufer oder einen Dritten, der im Namen des Käufers handelt; (iv) normale Abnutzung (einschließlich Verbrauchsmaterialien oder anderer Komponenten mit Verschleißcharakter) oder kosmetische Schäden; oder (v) Waren, die "überholt" oder "wie besehen" verkauft werden, oder in jedem Fall, wenn die Garantie in der geltenden Feilo Sylvania-Garantiepolitik anderweitig ausgeschlossen ist.
3.6 Wenn dies zur Überprüfung erforderlich ist, hat der Käufer die mangelhaften Waren an den Lieferanten zurückzusenden. Ist dies nicht möglich oder verlangt der Besteller eine Besichtigung vor Ort, so gilt diese Besichtigung als Dienstleistung und die entsprechenden Bestimmungen der Klausel 4 gelten. Wird festgestellt, dass Waren oder Dienstleistungen nicht mangelhaft sind, hat der Lieferant das Recht, eine angemessene Gebühr für die durchgeführten Arbeiten oder Besuche vor Ort zu berechnen.
3.7 Der Lieferant wird sich in angemessener Weise darum bemühen, die Übertragung der Herstellergarantie auf den Käufer zu erwirken, und wenn der Hersteller der Übertragung der Garantie zustimmt, übernimmt der Lieferant keine Haftung dafür.
3.8 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Käufer nur berechtigt, die Waren in dem im Vertrag ange-gebenen Gebiet oder (wenn kein Gebiet angegeben ist) in dem Land, in dem die Lieferung erfolgt, weiterzuverkaufen, und der Käufer hat seinen eigenen Kunden eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Der Käufer stellt den Lieferanten in vollem Umfang von allen Ansprüchen aufgrund von Import-/Exportkontrollen, Steuern, Abgaben, Zöllen, Gebühren, Ansprüchen Dritter auf geistige Eigentumsrechte, Ansprüchen Dritter auf Vertriebsrechte oder sonstigen Ansprüchen frei, die der Lieferant im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen diese Klausel erhält. 3.8.
3.9 Der Käufer wird die Waren nicht umbenennen, neu verpacken oder in irgendeiner anderen Weise verändern oder Namen, Logos, Warnhinweise, Konformitätshinweise, Symbole oder Anweisungen von den Waren entfernen.
3.10 Informiert der Lieferant den Käufer darüber, dass Waren zurückgerufen oder aus dem Verkehr gezogen werden müssen, so hat der Käufer in vollem Umfang zu kooperieren und dem Lieferanten jede erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der Käufer hat genaue Bücher und Aufzeichnungen zu führen, um die Rückverfolgbarkeit der Waren im Falle eines Produktrückrufs zu gewährleisten.
3.11 Sofern nicht in diesen Bedingungen oder einem Vertrag vorgesehen, sind alle Garantien und Bedingungen, die durch das Gesetz impliziert sind, in vollem Umfang ausgeschlossen.
3.12 Diese Klausel 3 gilt auch nach Beendigung des Abkommens.
3.13 Im Falle eines Widerspruchs zwischen den vorliegenden Geschäftsbedingungen und der Feilo Sylvania-Garantierichtlinie ist in der Frage der Garantien die Feilo Sylvania-Garantierichtlinie maßgebend.


4. DIENSTLEISTUNGEN

4.1 Der Lieferant garantiert, dass die Dienstleistungen mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis und in Übereinstimmung mit allen anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erbracht werden. Der Lieferant wird sich in angemessener Weise darum bemühen, die Dienstleistungen zu den angegebenen Terminen oder innerhalb der angegebenen Fristen zu erbringen, und der Käufer kann nur mit Zustimmung des Lieferanten eine Verzögerung oder Änderung dieser Leistungstermine oder Fristen verlangen, und - wenn der Käufer eine solche Verzögerung oder Änderung innerhalb von 10 Werktagen nach Beginn der Leistung verlangt hat - ist der Lieferant berechtigt, dem Käufer gemäß Klausel 4.18.
4.2 Der Lieferant hat das Recht, Änderungen an den Dienstleistungen vorzunehmen, die notwendig sind, um geltende Gesetze oder Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, oder die die Art oder Qualität der Dienstleistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, und der Lieferant wird den Käufer in einem solchen Fall benachrichtigen.
4.3 Der Lieferant ist berechtigt, die Ausführung der Dienstleistungen an Dritte weiter zu vergeben, und der Käufer gewährt diesem Subunternehmer die gleichen Rechte und die gleiche Unterstützung, als ob der Subunternehmer der Lieferant wäre. Bezugnahmen auf den Lieferanten in dieser Klausel 4 sind auch als Verweise auf Unterauftragnehmer oder Personal des Auftragnehmers zu verstehen.
4.4 Der Abnehmer darf die Erbringung der Dienstleistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten aufschieben. Stimmt der Lieferant zu, die Erbringung der Dienstleistungen auf Wunsch des Abnehmers zu verschieben, ist der Lieferant von der Erbringung der Dienstleistungen entbunden, wenn, soweit und solange der Abnehmer um die Verschiebung der Dienstleistungen gebeten hat, und der Lieferant ist berechtigt, dem Abnehmer die angemessenen Kosten im Zusammenhang mit der Verschiebung in Rechnung zu stellen.
4.5 Der Abnehmer kann verlangen, dass die Dienstleistungen für den Kunden des Abnehmers erbracht werden. Ein solches Ersuchen liegt im alleinigen Ermessen des Lieferanten. Stimmt der Lieferant zu, die Dienstleistungen für den Kunden des Käufers zu erbringen, hat der Käufer dafür zu sorgen, dass sein Kunde die Verpflichtungen des Käufers gemäß dieser Klausel einhält. 4 und alle Verweise auf den Käufer sind als Verweise auf den Kunden des Käufers zu verstehen. Ein solches Ersuchen des Käufers entbindet den Käufer nicht von seinen Verpflichtungen als Hauptschuldner aus einem Vertrag.
4.6 Wenn die Dienstleistungen am Standort des Abnehmers erbracht werden sollen, hat der Abnehmer für einen sicheren Zugang zum Standort und zu allen Ausrüstungen (einschließlich persönlicher Schutzausrüstung), Diensten oder Versorgungseinrichtungen zu sorgen, die vom Lieferanten in angemessener Weise angefordert werden können, und alle angemessenen Anweisungen des Lieferanten zu befolgen, um die Erbringung der Dienstleistungen zu erleichtern. Darüber hinaus hat der Besteller dem Personal des Lieferanten einen angemessenen Arbeitsraum und Büroeinrichtungen (einschließlich Telefon und WIFI) zur Verfügung zu stellen oder dafür zu sorgen, dass diese zur Verfügung gestellt werden.
4.7 Der Lieferant übernimmt die Installation der von ihm gelieferten Geräte am Standort gemäß den Bestimmungen des Anhangs "Installationsservice" zu diesen Bedingungen.
4.8 Hat der Käufer Gesundheits-, Sicherheits- oder Schutzanforderungen, so hat er diese dem Lieferanten vor dem Zugang zum Standort mitzuteilen, und der Lieferant hat sich nach besten Kräften zu bemühen, diese einzuhalten.
4.9 Der Käufer führt eine vollständige Risikobewertung des Standorts durch und stellt diese dem Lieferanten mindestens 5 Werktage vor dessen Anwesenheit vor Ort zur Verfügung. Sind dem Käufer Hindernisse oder gefährliche Materialien auf der Baustelle bekannt, hat er den Lieferanten darauf aufmerksam zu machen und jederzeit sicherzustellen, dass der Lieferant keinen gefährlichen Materialien oder Umgebungen ausgesetzt wird, auf die er vernünftigerweise nicht hätte vorbereitet sein können. Der Käufer darf den Lieferanten unter keinen Umständen asbesthaltigen Materialien aussetzen und garantiert und sichert zu, dass er eine Asbestuntersuchung durchgeführt und einen Asbestmanagementplan erstellt hat.
4.10 Der Käufer darf nichts unternehmen und den Lieferanten nicht auffordern oder anweisen, Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, die, wenn sie unternommen oder unterlassen werden, eine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Existenz einer Person darstellen könnten.
4.11 Der Besteller stellt sicher, dass er alle Genehmigungen, Lizenzen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Zustimmungen erhalten hat, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Lieferanten erforderlich sind.
4.12 Bringt der Auftragnehmer bei der Erbringung der Dienstleistungen seine eigenen Werkzeuge und Ausrüstungen vor Ort mit, so hat der Auftraggeber für die Sicherheit dieser Werkzeuge und Ausrüstungen zu sorgen und sie für die Dauer der Erbringung der Dienstleistungen zu versichern.
4.13 Der Käufer ist verpflichtet, während der Erbringung der Dienstleistungen jederzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Millionen Pfund abzuschließen, aufrechtzuerhalten und nichts zu unternehmen, was diese Versicherung ungültig macht.
4.14 Wird innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Erbringung der Dienstleistungen ein Mangel an den Dienstleistungen festgestellt, so hat der Lieferant nach eigenem Ermessen die Dienstleistungen erneut zu erbringen oder einen entsprechenden Teil des Preises zu erstatten; dies ist das einzige Rechtsmittel des Käufers in dieser Hinsicht.
4.15 Umfassen die Leistungen auch Entwurfsleistungen, so hat der Besteller innerhalb von 7 Tagen nach Erstellung eines Vorschlags oder Entwurfs durch den Lieferanten die Annahme des Vorschlags oder Entwurfs zu bestätigen oder die Gründe für dessen Umgestaltung oder Ablehnung anzugeben. Erfolgt innerhalb dieser 7-Tage-Frist keine Annahme oder Ablehnung, so ist der Lieferant berechtigt, den Vorschlag oder Entwurf als angenommen zu betrachten. Der Käufer ist allein dafür verantwortlich, dass die Entwürfe einem bestimmten Zweck entsprechen, und der Lieferant gibt diesbezüglich keine Garantie oder Zusicherung ab.
4.16 Der Abnehmer kann durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten eine Änderung des Umfangs der Dienstleistungen verlangen. Stimmt der Lieferant einer Änderung des Umfangs der Dienstleistungen zu, unterliegt der Preis einer fairen und angemessenen Anpassung, die zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten schriftlich zu vereinbaren ist.
4.17 Wenn der Abnehmer dem Lieferanten nicht rechtzeitig vollständige, genaue und wahrheitsgemäße Anweisungen erteilt, kann der Lieferant nach eigenem Ermessen die Erbringung der Dienstleistungen aussetzen oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag als erfüllt betrachten. Erteilt der Abnehmer dem Lieferanten Informationen, so garantiert er, dass diese Informationen vollständig, genau und wahrheitsgemäß sind, und erkennt an, dass der Lieferant berechtigt ist, sich darauf zu verlassen. Erweisen sich diese Informationen später als falsch, ungenau oder unvollständig und verursacht dies dem Lieferanten zusätzliche Arbeiten zur Anpassung der Dienstleistungen, ist der Lieferant berechtigt, diese zusätzlichen Arbeiten in Rechnung zu stellen oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag als erfüllt zu betrachten.
4.18 Ist der Lieferant nicht in der Lage, sich Zugang zum Standort zu verschaffen, oder stellt er fest, dass es nicht sicher wäre, die Dienstleistungen zu erbringen, oder ist der Lieferant aus irgendeinem Grund, der sich seiner Kontrolle entzieht, nicht in der Lage, die Dienstleistungen zu erbringen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fälle, in denen der Lieferant vom Abnehmer verlangt hat, vorbereitende Arbeiten am Standort in akzeptabler Qualität auszuführen), werden die Verpflichtungen des Lieferanten zur Erbringung der Dienstleistungen ausgesetzt, bis der Grund für die Aussetzung behoben ist, und der Lieferant ist berechtigt, dem Abnehmer seine Zeit für die Dauer der Aussetzung und für eine eventuelle Rückkehr zum Standort in Rechnung zu stellen.
4.19 Innerhalb von fünf (5) Tagen nach der Benachrichtigung des Abnehmers über die Fertigstellung der Dienstleistungen vor Ort muss der Abnehmer die vom Lieferanten installierte Dienstleistungseinrichtung überprüfen und testen und dem Lieferanten etwaige Mängel mitteilen, andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Abnehmer die Dienstleistungseinrichtung fünf (5) Tage nach der Mitteilung akzeptiert hat.
4.20 Umfassen die Dienstleistungen die Vermittlung von Finanzhilfen Dritter durch den Lieferanten an den Käufer, so ist jede Vereinbarung zwischen dem Käufer und einem solchen Dritten völlig unabhängig von einem Vertrag. Der Lieferant gibt keine Garantie oder Zusicherung hinsichtlich der Eignung einer solchen Finanzierungsvereinbarung, und der Käufer schließt eine solche Vereinbarung ausschließlich aus freiem Willen und nach eigener Prüfung ab. Ein Vertrag ist nicht von den Bedingungen eines Finanzierungsvertrags abhängig, und ein Vertrag bleibt in vollem Umfang in Kraft, auch wenn der Käufer nicht bereit oder in der Lage ist, die Bedingungen eines Finanzierungsvertrags zu vereinbaren.
4.21 Der Käufer hält den Lieferanten schadlos gegen alle Verluste, Schäden, Strafen, Bußgelder, Kosten und Ausgaben (einschließlich Rechtskosten), die dem Lieferanten direkt oder indirekt aus einem Verstoß des Käufers gegen diese Klausel 4 entstehen.


5. SOFTWARE UND INTELLIGENTE PRODUKTE

5.1 Wenn Software entweder als Teil der Waren oder der Dienstleistungen zur Verfügung gestellt wird, gewährt der Lieferant dem Käufer hiermit eine Lizenz zur Nutzung der Software durch den Hersteller oder wird sich darum bemühen, diese für den Käufer zu erhalten. Der Käufer darf die Software nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer sol-chen Lizenz nutzen und wird den Lieferanten bei einem Verstoß gegen die Lizenz schadlos halten. Ist die Genehmigung eines Endbenutzer-Lizenzvertrags erforderlich, so muss der Käufer die Bedingungen eines solchen Vertrags genehmigen oder den Endbenutzer dazu veranlassen, sie zu genehmigen. Der Käufer (Endnutzer) ist verpflichtet, die Bedingungen eines solchen Vertrages jederzeit einzuhalten. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen eines solchen Vertrages und den vorliegenden Bedingungen gilt der Endbenutzer-Lizenzvertrag in Bezug auf die Software in der gegebenen Frist, sofern dies nicht zum Nachteil des Lieferanten ist. Jede Software wird lizenziert und nicht verkauft: es wird kein geistiges Eigentum an den Käufer oder den Endbenutzer abgetreten oder anderweitig übertragen. Jede derartige Software ist geistiges Eigentum im Sinne von Artikel 12.
5.2 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden und erkennt an, dass bestimmte Bluetooth-Module, die in den Waren verwendet werden, zum Zeitpunkt der Lieferung dieser Waren noch nicht aktiviert sind. Der Käufer erklärt sich ferner damit einverstanden und erkennt an, dass die Bluetooth-Module vor ihrer Aktivierung gemäß allen anwendbaren Bluetooth SIG-Anforderungen (oder anderen ähnlichen Anforderungen) qualifiziert und deklariert werden müssen und eine Qualified Design Identification Number (die "Anforderungen") erhalten müssen. Der Käufer hat den Lieferanten zwei Wochen im Voraus schriftlich über eine Aktivierungsanfrage zu informieren, und nach Erhalt einer solchen Mitteilung hat der Lieferant alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Anforderungen zu erfüllen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, mit der Aktivierung nicht fortzufahren, solange die Anforderungen nicht erfüllt sind.
5.3 Sofern nicht ausdrücklich vom Lieferanten oder dem Dritthersteller schriftlich festgelegt, wird jegliche vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Software und deren Dokumentation, ob es sich nun um Software des Lieferanten oder um Software von Dritten handelt, "wie sie ist" geliefert, ohne jegliche Garantie, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die stillschweigende Garantie der Leistung, der Marktgängigkeit, der Genauigkeit, der Vollständigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck und der Nichtverletzung von Rechten in Bezug auf die Software und das schriftliche Begleitmaterial. Ungeachtet dessen entbindet der vorstehende Ausschluss den Lieferanten nicht von seinen Gewährleistungsverpflichtungen gemäß Abschnitt 3.4 in Bezug auf ein Produkt, das einen Totalausfall aufweist, oder eine Komponente, die aufgrund eines Fehlers der eingebetteten Software eine erhebliche Fehlfunktion aufweist.
5.4 Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 5.3 garantiert der Lieferant, wenn es sich bei der Software um Software des Lieferanten handelt, dass diese frei von Trojanern, Viren oder anderem bösartigen Code ist.
5.5 Der Abnehmer stellt sicher, dass er über angemessene Backup-, Sicherheits- und Viren-prüfverfahren für alle Computereinrichtungen verfügt, zu denen der Lieferant (vor Ort oder aus der Ferne) Zugang benötigt, um die Dienstleistungen zu erbringen. Der Abnehmer ist für den Schutz seiner Systeme verantwortlich, um zu verhindern, dass die Systeme des Lieferanten durch sein eigenes System gehackt werden können.
5.6 Der Lieferant schließt jegliche Haftung für Datenschutzverletzungen oder Gesetzesverstöße aus, wenn die Waren oder die Lieferantensoftware vom Käufer außerhalb der geltenden Nutzungsbedingungen oder entgegen den Datenschutzbestimmungen oder anderen gesetzlichen Bestimmungen betrieben werden, die für die Verwendung der Waren oder der Lieferantensoftware an dem Ort gelten, an dem die Lieferantensoftware oder die Waren verwendet werden (wie z.B. das geltende Datenschutzgesetz oder die geltenden Gesetze zum Betrieb von Sicherheitskameras).
5.7 Sofern nicht ausdrücklich angegeben, übernimmt der Lieferant keine Garantie für die Kompatibilität mit der Software, den Systemen, den Netzen oder Verbindungen des Käufers oder für die Verfügbarkeit der Netze oder des Empfangs, wovon sich der Käufer vor Vertragsabschluss überzeugen sollte.
5.8 Wenn der Lieferant oder ein Dritter ein Update oder einen Patch herausgibt, wird der Käufer dieses Update so schnell wie möglich installieren und erkennt an, dass die Software des Lieferanten möglicherweise nicht in Übereinstimmung mit den angegebenen Spezifikationen funktioniert und dass der Lieferant möglicherweise nicht in der Lage ist, die Supportleistungen zu erbringen, was den Käufer jedoch nicht von seiner Verpflichtung entbindet, für diese Leistungen zu zahlen.
5.9 Der Lieferant wird sich in angemessener Weise darum bemühen, dass die Software des Lieferanten vierundzwanzig Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, außer bei Wartungsarbeiten, zur Verfügung steht; der Lieferant übernimmt jedoch keine Garantie für die Betriebszeit oder Verfügbarkeit.
5.10 Soweit die Software-Daten generiert, wird keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit dieser Daten oder dafür, dass die Software überhaupt Daten generiert, übernommen.
5.11 Wenn die Software darauf beruht, dass der Käufer Daten hochlädt, garantiert und sichert der Käufer zu, dass diese Daten keine Trojaner, Viren oder andere bösartige Daten enthalten und nicht so übermäßig sind, dass sie die Kapazität oder den Zugang zu den Systemen oder dem Netz des Lieferanten oder des Lieferanten für andere Benutzer beeinträchtigen.
5.12 Wenn der Käufer Daten zum Lieferanten hochlädt oder überträgt, ist der Käufer dafür verantwortlich, eine Sicherungskopie der Daten zu erstellen und aufrechtzuerhalten. Der Lieferant ist nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Daten verantwortlich, und das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Käufers gegenüber dem Lieferanten besteht darin, dass der Lieferant wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternimmt, um ver-lorene oder beschädigte Daten wiederherzustellen.
5.13 Der Käufer garantiert und sichert zu, dass er die Software nur in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Datenschutzgesetze, verwenden wird.
5.14 Der Käufer erkennt an, dass bestimmte Softwarefunktionen nur mit bestimmten Platzierungen oder Konfigurationen von Waren funktionieren und dass Änderungen daran zu einem Versagen oder einer Fehlfunktion der Software führen oder die Funktionalität der Software anderweitig einschränken können, und dass die Garantien nicht gelten, wenn diese Änderungen von einer anderen Person als dem Lieferanten (oder einem vom Lieferanten beauftragten Dritten) vorgenommen werden. Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Zugriff auf die Software jederzeit auszusetzen oder zu deaktivieren, und die Garantien gelten nicht, wenn dies der Fall ist:
(a) Der Käufer verstößt gegen die Bedingungen einer Lizenz;
(b) Es gibt noch ausstehende Beträge vom Käufer, ob aus einem Vertrag oder anderweitig;
(c) Der Käufer bringt einen Trojaner, Virus oder bösartigen Code in die Software oder in ein vom Lieferanten kontrolliertes System oder Netz ein;
(d) Der Käufer ist verpflichtet, Daten in das System des Lieferanten zu übertragen, und es kommt zu einer Verzögerung oder Unterbrechung bei dieser Übertragung;
(e) Der Käufer versäumt es, ein Update oder einen Patch gemäß den Anweisungen des Lieferanten zu installieren;
(f) Der Käufer versucht, die Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu verändern; die Software mit inkompatibler Software, Betriebssystemen, Netzwerken, Verbindungen, Hardware oder Produkten oder anders als in Übereinstimmung mit den Anweisungen oder Handbüchern zu verwenden
(g) Der Käufer verstößt gegen die Klauseln 5.1, 5.15 oder 13.
(h) Der Käufer verwendet die Software für illegale, unmoralische oder obszöne Zwecke oder um andere Personen zu bedrohen, zu belästigen oder zu spammen;
(i) Der Dritthersteller sperrt den Zugang oder verweigert Garantieleistungen, weil der Käufer oder Endnutzer gegen den Endnutzer-Lizenzvertrag oder andere Bedingungen des Herstellers verstoßen hat.
5.15 Die Lizenz für den Käufer oder den Endbenutzer umfasst, sofern der Lieferant oder der Softwarehersteller nichts anderes schriftlich festge-legt hat, die Nutzung der Software für den normalen Betrieb der Ware oder Dienstleistung, in die die Software eingebettet ist. Wenn die Software des Lieferanten mit einer Begrenzung der Anzahl der berechtigten Benutzer versehen ist, wird der Käufer keine Benutzernamen oder Passwörter weitergeben, so dass die Anzahl der Benutzer, die auf die Software des Lieferanten zugreifen können, die Anzahl der berechtigten Benutzer übersteigt.
5.16 Umfassen die Dienstleistungen Supportleistungen, so werden diese vom Anbieter per Fernzugriff vom Standort des Anbieters aus und während der normalen Arbeitszeiten des Anbieters erbracht.


6. PREIS
6.1 Der Preis für die Waren oder Dienstleistungen entspricht dem zwischen dem Käufer und dem Lieferanten schriftlich vereinbarten Preis und der vereinbarten Währung. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr wird der Preis jährlich zum Jahrestag des Vertragsdatums überprüft.
6.3 Der Preis versteht sich ohne Mehrwertsteuer ("VAT") und, sofern nicht anders vereinbart oder vom Verkäufer mitgeteilt, ohne Einfuhrzölle, Einfuhrabgaben, Produktgebühren oder Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit WEEE (Elektro- und Elektronik-Altgeräten), erweiterter Herstellerverantwortung oder anderen Umweltabgaben, die vom Käufer zu tragen sind. Sofern nicht anders vereinbart oder vom Verkäufer mitgeteilt, ist der Käufer für alle Registrierungs-, Berichts- und sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr in das jeweilige Land gegenüber allen Behörden, einschließlich der WEEE-Behörden, verantwortlich.
6.4 Wenn der Preis in einer anderen Währung als dem Euro festgelegt ist und der Euro-Gegenwert aufgrund von Schwankungen des Wechselkurses weniger als 95 % des Euro-Gegenwerts des Preises zum Zeitpunkt der Bestellung beträgt, ist der Lieferant berechtigt, den Nicht-Euro-Anteil des Preises, um einen entsprechenden Betrag zu erhöhen.
6.5 Steigen die Rohstoffkosten um mehr als 5 % gegenüber dem Zeitpunkt der Bestellung oder erhöhen sich die Lohn- oder sonstigen Produktionskosten um mehr als 5 %, so erhöht sich der Preis entsprechend.
6.6 Wenn nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise für Einzellieferungen mit einem Mindestnettowert von 500 Euro (ohne MwSt.) oder einem entsprechenden Betrag einmalig pro Projekt fracht- und verpackungsfrei. Für jede Bestellung, die unter diesem Betrag (ohne MwSt.) liegt, wird eine Liefergebühr erhoben; für jede weitere Lieferung pro Projekt wird eine zusätzliche Liefergebühr erhoben. Alle Anfragen für spezielle Logistikdienstleistungen (spezielle Verpackung, Versand außerhalb der EMEA-Region) unterliegen einem zusätzlichen Kostenvoranschlag. Für die Lieferung an eine dritte Partei wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.


7. LIEFERUNG
7.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Waren gemäß dem im Vertrag angegebenen Incoterm zu dem im Vertrag angegebenen Liefertermin und an dem dort angegebenen Ort. Ist in der Bestellung kein Incoterm angegeben, so gilt standardmäßig der Incoterm ab Werk. Ist auf der Bestellung kein Liefertermin angegeben, so erfolgt die Lieferung der Waren innerhalb von 28 Tagen nach dem Datum der Bestellung, wobei die Lieferfrist nicht von wesentlicher Bedeutung ist.
7.2 Erfolgt die Lieferung ab Werk, benachrichtigt der Lieferant den Käufer, wenn die Waren zur Verfügung stehen. Zu diesem Zeitpunkt ist die Lieferung erfolgt und die Abholung sollte nach Absprache mit dem Lieferanten innerhalb von 7 Tagen nach der Benachrichtigung erfolgen. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb dieser Frist, ist der Lieferant berechtigt, die Kosten für die Lagerung in Rechnung zu stellen, und nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung ist er berechtigt, über die Waren nach eigenem Ermessen und ohne Haftung zu verfügen.
7.3 Die vom Lieferanten mitgeteilten oder bestätigten Termine sind nur ungefähre Angaben, und der Lieferant haftet nicht für Lieferverzögerungen und verstößt auch nicht gegen seine Verpflichtungen gegenüber dem Käufer, vorausgesetzt, der Lieferant unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um diese Termine einzuhalten. Im Falle einer Verspätung wird der Lieferant wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Waren innerhalb eines Zeitraums zu liefern, der angesichts der Ursache der Verspätung angemessen ist; andernfalls besteht das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Käufers darin, die Bestellung für nicht gelieferte Waren zu stornieren.
7.4 Der Käufer ist für alle Informationen, Bestellungen, Anweisungen, Materialien und Handlungen verantwortlich, die vom Käufer selbst oder von Dritten, die vom Käufer beauftragt wurden (mit Ausnahme von Subunternehmern des Lieferanten), im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren durch den Lieferanten bereitgestellt oder durchgeführt werden. Der Lieferant ist berechtigt, sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit aller vom Abnehmer gelieferten Informationen zu verlassen. Auf Verlangen des Lieferanten stellt der Käufer unverzüglich alle sonstigen Informationen, Dienstleistungen oder Unterstützungsleistungen zur Verfügung, die sich in seinem Einflussbereich befinden und für die Erfüllung des Vertrags durch den Lieferanten relevant sind.
7.5 Alle Mehrwegverpackungen werden auf Wunsch an den Lieferanten zurückgeschickt.
7.6 Jede Reklamation wegen Verlust, Beschädigung, Fehlmenge oder nicht erfolgter Lieferung muss dem Lieferanten innerhalb von 72 Stunden nach Ausstellung des Lieferscheins durch den Lieferanten oder den Spediteur des Lieferanten mitgeteilt werden. Erfolgt innerhalb von 72 Stunden keine Reklamation, so gilt die Lieferung der korrekten Menge als angenommen. Der Lieferant ist berechtigt, alle Waren zu prüfen, von denen behauptet wird, dass sie bei oder vor der Lieferung beschädigt wurden, und wenn festgestellt wird, dass die Waren bei oder vor der Lieferung beschädigt wurden, ist er berechtigt, die beschädigten Waren nach eigenem Ermessen zu reparieren oder zu ersetzen oder den Preis für die beschädigten Waren zu erstatten. Die Parteien können vereinbaren, dass im Falle der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines Projekts - wie im Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Käufer festgelegt - die erste Lieferung (d.h. Versand und Verpackung) von Waren pro Projekt dem Käufer kostenlos angeboten wird. Um Zweifel auszuschließen, wird für jeden Antrag auf Lieferung an einen Dritten eine zusätzliche Gebühr erhoben.


8. GEFAHR- UND EIGENTUMSÜBERGANG

8.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, geht das gesamte Risiko für die Waren gemäß dem im Vertrag genannten Incoterm auf den Käufer über. Wenn im Vertrag nichts erwähnt ist, gilt standardmäßig der Incoterm Ex Works (Incoterms 2010), und die Waren gehen auf das Risiko des Käufers über, sobald dieser gemäß Klausel 7.2. benachrichtigt wurde.
8.2 Die Waren bleiben das alleinige und uneingeschränkte Eigentum des Lieferanten, bis der Käufer den Preis in voller Höhe ohne Aufrechnung oder Abzug bezahlt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hält der Käufer die Waren als Verwahrer für den Lieferanten und lagert die Waren auf seinem Gelände getrennt von den eigenen Waren des Käufers oder denen anderer Personen und in einer Weise, die sie leicht als die Waren des Lieferanten identifizierbar macht. Der Käufer räumt dem Lieferanten das Recht ein, die Räumlichkeiten, in denen die Waren gelagert sind, zu betreten, um den Besitz wiederzuerlangen.
8.3 Wenn der Lieferant dem Abnehmer das Recht einräumt, die Waren zu verkaufen, bevor das Eigentum auf den Abnehmer übergegangen ist, tut der Abnehmer dies als Verwahrer des Lieferanten und der gesamte Verkaufserlös wird treuhänderisch für den Lieferanten verwahrt.


9. ZAHLUNG

9.1 Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Vertrag, und wenn solche Bedingungen fehlen, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Rechnung fällig, die vor der Lieferung verlangt werden kann. Nimmt der Käufer einen Drittfinanzierer in Anspruch, so hat er alles Erforderliche zu tun, um sicherzustellen, dass der Finanzpartner als Vertreter des Käufers die Zahlung pünktlich leistet, einschließlich der Ausstellung einer Abnahmebescheinigung. Die Zahlungsbedingungen werden durch die Finanzierungsvereinbarung nicht berührt, und der Käufer haftet weiterhin in erster Linie für alle seine Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag.
9.2 Der Lieferant kann verlangen, dass (i) der Käufer an festen Zahlungstagen zahlt; (ii) eine Vorauszahlung (eines Teils) des Preises leistet; und/oder (iii) eine Rechnung für eine bestimmte Phase, einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Meilenstein der Leistung stellt.
9.3 Im Falle von Teillieferungen oder Teillieferungen von Waren oder Dienstleistungen ist der Lieferant berechtigt, Teilrechnungen zu stellen. Für Leistungen, die vor Ende des Geschäftsjahres erbracht wurden, können Teilrechnungen ausgestellt werden.
9.4 Wenn die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen aus irgendeinem Grund ausgesetzt oder beendet wird, kann der Lieferant innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der Aussetzung oder Beendigung eine Rechnung für die vom Lieferanten gelieferten, aber noch nicht in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen ausstellen.
9.5 Der Lieferant hat das Recht, die Produktion, die Lieferung oder die Erfüllung eines Vertrages auszusetzen oder zu beenden, wenn nach dem Zahlungstermin noch Beträge offen sind oder wenn der Lieferant vernünftigerweise davon ausgeht, dass die Zahlung nicht erfolgen wird.
9.6 Der Lieferant behält sich das Recht vor, auf überfällige Beträge Verzugszinsen in Höhe des im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Satzes zu erheben und die Zahlungen nach eigenem Ermessen auf Rechnungen und Verträge anzurechnen.
9.7 Wenn und soweit der Lieferant zusätzlich zu den in einer Bestellung genannten Dienstleistungen Leistungen erbringen muss, hat der Käufer die Gebühren des Lieferanten (zu den dann geltenden Sätzen des Lieferanten) sowie alle Kosten und Auslagen, die dem Lieferanten für diese Leistungen entstehen, zu zahlen.


10. HÖHERE GEWALT
10.1 Keine der Parteien ist vertragsbrüchig oder haftet für die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf Ereignisse, Umstände oder Ursachen zurückzuführen ist, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.
10.2 Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, so hat die betroffene Partei die andere Partei innerhalb von 7 Tagen davon in Kenntnis zu setzen. Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, die sich aus diesem Ereignis höherer Gewalt ergeben.
10.3 Wenn ein Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung der Verpflichtungen einer Partei für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 30 Tagen verhindert, behindert oder verzögert, kann die andere Partei den Vertrag mit einer Frist von mindestens 7 Tagen schriftlich kündigen.
10.4 Diese Klausel 10 entbindet weder von der Verpflichtung, Zahlungen im Rahmen eines Vertrags zu leisten, noch setzt sie diese aus.


11. DAUER UND BEENDIGUNG
11.1 Diese Bedingungen gelten für jeden Vertrag ab der Annahme der ersten Bestellung durch den Lieferanten und gelten vorbehaltlich eines etwaigen Kündigungsrechts für jeden weiteren Vertrag, bis der Lieferant andere Bedingungen veröffentlicht.
11.2 Im Falle eines wesentlichen Verstoßes durch eine Partei kann die andere Partei die säumige Partei mit einer Frist von 7 Tagen auffordern, den wesentlichen Verstoß zu beheben.
11.3 Wenn die säumige Partei den wesentlichen Verstoß nicht innerhalb der in Klausel 11.2 genannten Frist behebt oder der wesentliche Verstoß nicht behoben werden kann, hat die andere Partei das Recht, einen oder alle Verträge ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen, indem sie die säumige Partei in Kenntnis setzt.
11.4 Der Lieferant hat das Recht, einen Vertrag zu kündigen oder die Lieferung auszusetzen oder die Bezahlung der Waren vor der Lieferung zu verlangen, wenn der Käufer:
(a) die Zahlung seiner Schulden einstellt oder einzustellen droht oder nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder einräumt, dass er nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, oder zahlungsunfähig im Sinne der Insolvenzordnung vom 5.Oktober 1994 ist;
(b) mit allen oder einer Gruppe von Gläubigern Verhandlungen über eine Umschuldung aufnimmt oder einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit einem Gläubiger vorschlägt oder abschließt, ausgenommen (wenn es sich um ein Unternehmen handelt), um eine solvente Sanierung zu erreichen;
(c) einen Antrag stellt, eine Mitteilung macht, ein Beschluss gefasst oder eine Anordnung getroffen, um seine Auflösung zu veranlassen oder damit in Zusammenhang zu stehen;
(d) ein Antrag auf Bestellung eines Verwalters bei Gericht gestellt oder ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters gefasst wurde oder die Absicht, einen Verwalter zu bestellen, bekannt gegeben wurde oder ein Verwalter bestellt wurde;
(e) Inhaber einer qualifizierten schwebenden Last auf seinen Vermögenswerten ist und berechtigt, einen Zwangsverwalter zu bestellen oder hat er einen solchen bestellt;
(f) dazu berechtigt ist, einen Insolvenzverwalter für eines seiner Vermögenswerte zu bestellen oder bereits einen solchen bestellt hat;
(g) (als natürliche Person) Gegenstand eines Konkursantrags, eines Antrags oder einer Verfügung wird;
(h) als Gläubiger oder Enteigner der anderen Partei sein Vermögen pfändet oder in Besitz nimmt oder eine Pfändung, Zwangsvollstreckung, Sequestration oder ein ähnliches Verfahren anordnet oder durchführt;
(i) in einer Rechtsordnung ein Ereignis eingetreten ist oder ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, das einer der Klauseln gleichwertig oder ähnlich ist (a) - (i) gegen es eingeleitet wurde; oder
(j) es unter dem Vorbehalt eines Kontrollwechsels steht.
11.5 Alle Bestimmungen dieser Bedingungen, die ausdrücklich oder stillschweigend dazu bestimmt sind, bei oder nach der Kündigung in Kraft zu treten oder fortzubestehen, bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Die Beendigung eines Vertrags berührt nicht die Rechte, Rechtsmittel, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Parteien, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung entstanden sind, einschließlich des Rechts, Schadenersatz für eine Vertragsverletzung zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Beendigung oder davor bestand.


12. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM UND EIGENTUM AN GESCHMACKSMUSTERN
12.1 Das geistige Eigentum des Lieferanten umfasst das geistige Eigentum, das vom Lieferanten bei der Herstellung der Waren und der Erbringung der Dienstleistungen geschaffen wird.
12.2 Alle Rechte, Titel und Anteile am geistigen Eigentum des Lieferanten verbleiben im Eigentum des Lieferanten und dürfen vom Käufer nur im Zusammenhang mit dem Verkauf oder Vertrieb der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen und in Übereinstimmung mit den vom Lieferanten erteilten Anweisungen verwendet werden.
12.3 Der Käufer erkennt an, dass die Waren oder Dienstleistungen geistiges Eigentum Dritter enthalten können. Sofern nicht ausdrücklich im Vertrag angegeben, wird keine Garantie, Zusicherung oder Entschädigung in Bezug auf geistiges Eigentum Dritter, das in den Waren oder Dienstleistungen enthalten ist, gegeben, noch wird eine Garantie, Zusicherung oder Entschädigung dafür gegeben, dass die Waren oder Dienstleistungen kein geistiges Eigentum Dritter verletzen.
12.4 Der Käufer wird das geistige Eigentum des Lieferanten oder das geistige Eigentum Dritter weder kopieren, modifizieren, verändern, verunstalten oder entfernen, noch Sicherheitsmaßnahmen dekonstruieren, dekompilieren, zurückentwickeln, dekodieren, entschlüsseln oder neutralisieren oder anderweitig versuchen, eingebettetes oder verborgenes geistiges Eigentum des Lieferanten oder Dritter zu identifizieren, es sei denn, dies wurde vom Lieferanten genehmigt, und der Käufer wird dies auch nicht durch andere Personen zulassen.
12.5 Der Lieferant darf keiner anderen Person gestatten, Rechte an geistigem Eigentum abzutreten, zu übertragen, Unterlizenzen zu vergeben, zu vermieten, zu belasten, zu verpfänden oder auf andere Weise zu veräußern oder zu versuchen, das Recht zur Nutzung dieser Rechte zu teilen.
12.6 Der Käufer wird nichts tun oder zulassen, was den Schutz des geistigen Eigentums des Lieferanten oder Dritter zerstören, schädigen, untergraben oder auf andere Weise verhindern könnte, noch wird der Käufer Ansprüche auf das geistige Eigentum des Lieferanten oder Dritter geltend machen, es registrieren oder versuchen zu registrieren, die Registrierung oder das Eigentum anfechten oder auf andere Weise angreifen.
12.7 Der Käufer wird die Nutzung des geistigen Eigentums unverzüglich einstellen, wenn der Lieferant ihn dazu auffordert.
12.8 Wenn der Käufer behauptet, dass die Waren geistiges Eigentum Dritter verletzen, wird der Käufer diese Behauptung nicht begleichen oder einen Vergleich schließen, sondern den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen, und es steht dem Lieferanten frei (mit Unterstützung des Käufers, falls erforderlich), auf Kosten des Lieferanten alle Verhandlungen zur Beilegung dieser Behauptung durch seine eigenen Anwälte und Sachverständigen zu führen. Wird vom Lieferanten anerkannt, dass eine der Waren geistiges Eigentum Dritter verletzt, ist der Lieferant berechtigt, nach eigenem Ermessen: (a) die verletzenden Waren durch Waren zu ersetzen, die das geistige Eigentum Dritter nicht verletzen, oder (b) die Dienstleistungen so neu zu erbringen, dass sie das geistige Eigentum Dritter nicht verletzen, oder (c) den vom Käufer für die verletzenden Waren oder Dienstleistungen gezahlten Preis zurückzuerstatten, wobei diese Rückerstattung strikt davon abhängt, dass der Käufer die Waren nicht weiter verkauft oder nutzt, so dass die Verletzung fortbesteht.
12.9 Stellt der Käufer dem Lieferanten Rechte an geistigem Eigentum des Käufers zur Verfügung, damit der Lieferant die Waren herstellen oder die Dienstleistungen erbringen kann, sichert der Käufer hiermit zu, dass er Eigentümer der Rechte an geistigem Eigentum ist oder das Recht hat, dem Lieferanten eine Lizenz zur Nutzung dieser Rechte an geistigem Eigentum zu erteilen, und gewährt dem Lieferanten hiermit eine weltweite, unbefristete, übertragbare, unentgeltliche Lizenz zur Nutzung dieser Rechte an geistigem Eigentum, wobei diese Lizenz das Recht des Lieferanten einschließt, Unterlizenzen für die Rechte an geistigem Eigentum an Lieferanten oder Unterauftragnehmer zu vergeben, um die Waren herzustellen oder die Dienstleistungen zu erbringen.
12.10 Schafft der Lieferant im Zuge der Erbringung von Dienstleistungen neue Rechte an geistigem Eigentum, sei es in Bezug auf maßgeschneiderte Produktdesignleistungen oder entworfene Installationsleistungen oder in anderer Weise, so handelt es sich bei diesen Rechten an geistigem Eigentum um Rechte an geistigem Eigentum des Lieferanten, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und nichts bewirkt die Abtretung von Rechten an geistigem Eigentum an den Käufer, die Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum oder die Schaffung von Rechten an geistigem Eigentum für den Käufer ohne eine spezielle Abtretungsurkunde.
12.11 Der Käufer wird den Lieferanten für alle Verluste, Schäden, Strafen, Kosten und Ausgaben (einschließlich Rechtskosten) entschädigen und schadlos halten, die dem Lieferanten direkt oder indirekt aus einem Verstoß gegen diese Klausel entstehen. 12.


13. DATEN

13.1 Der Käufer nimmt zur Kenntnis und stimmt ausdrücklich zu, dass der Lieferant Daten sammelt und verwendet, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden.
13.2 Vorbehaltlich der hierin oder in einem Vertrag enthaltenen Bestimmungen erkennen die Parteien an, dass es nicht beabsichtigt ist, dass der Lieferant personenbezogene Daten des Käufers verarbeitet, und dass der Käufer die Software des Lieferanten nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung des Lieferanten zur Verarbeitung personenbezogener Daten verwenden darf.
13.3 Soweit die vom Lieferanten gesammelten oder verwendeten Daten personenbezogene Daten darstellen, bemühen sich sowohl der Käufer als auch der Lieferant in angemessener Weise, diese Daten so zu anonymisieren, dass sie keine personenbezogenen Daten darstellen; die Parteien erkennen jedoch an, dass dies möglicherweise nicht möglich ist. Der Käufer ist zu jeder Zeit der Datenverantwortliche für diese personenbezogenen Daten.
13.4 Beide Parteien kommen ihren Verpflichtungen gemäß der Datenschutzgesetzgebung nach, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verpflichtung des Käufers, alle betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten vom Lieferanten verarbeitet werden können, zu informieren und deren Zustimmung einzuholen.
13.5 Muss der Käufer bei der Erbringung der Dienstleistungen personenbezogene Daten an den Lieferanten übermitteln, so hat der Käufer dafür zu sorgen, dass das von ihm verwendete Netz sicher ist und die personenbezogenen Daten verschlüsselt werden.
13.6 Für den Fall, dass der Lieferant bei der Erbringung der Dienstleistungen einen Dritten mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen muss, erklärt sich der Käufer hiermit damit einverstanden, dass der Lieferant einen solchen Dritten zum Datenverarbeiter ernennt, und der Lieferant bestätigt, dass er einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat oder abschließen wird, der die Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung widerspiegelt und weiterhin widerspiegeln wird.


14. VERTRAULICHKEIT

14.1 Alle nicht öffentlichen, vertraulichen oder geschützten Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf technisches oder kommerzielles Know-how, Spezifikationen, Erfindungen, geistiges Eigentum, Muster, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Ideen, Konzepte, Analysen, Prozesse, Erfindungsdokumente, Daten, Prozesse, Prognosen, Initiativen, Geschäftsabläufe, Preise, finanzielle Leistungen, Projekte, potenzielle oder bestehende Kunden, die vertraulicher Natur sind und von einer Partei ("offenlegende Partei") der anderen Partei ("empfangende Partei"), ihren Mitarbeitern, Bevollmächtigten oder Unterauftragnehmern offengelegt wurden, sind als Geschäftsgeheimnis streng vertraulich zu behandeln, einschließlich aller anderen vertraulichen Informationen über das Geschäft der offenlegenden Partei, ihre Waren und Dienstleistungen, die mündlich oder in schriftlicher, elektronischer oder sonstiger Form oder auf Datenträgern übermittelt werden und unabhängig davon, ob sie als "vertraulich" gekennzeichnet sind oder nicht. Die empfangende Partei gibt solche vertraulichen Informationen nur an ihre Angestellten, Bevollmächtigten und Unterauftragnehmer weiter, die sie zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen kennen müssen, und stellt sicher, dass diese Angestellten, Bevollmächtigten und Unterauf-tragnehmer die in dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen so einhalten, als wären sie Vertragspartei, wobei jedoch die empfangende Partei in erster Linie haftbar bleibt. Die empfangende Partei kann auch solche vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei offenlegen, deren Offenlegung gesetzlich, von einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde oder von einem zuständigen Gericht verlangt wird, wobei die empfangende Partei die offenlegende Partei in vollem Umfang benachrichtigt und unterstützt, um die Gültigkeit eines solchen Ersuchens anzufechten, es sei denn, dies ist gesetzlich verboten.
14.2 Diese Klausel 14 gilt auch nach Beendigung des Vertrags und bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien in Kraft.


15. IMPLIZITE BEGRIFFE

Alle ausdrücklichen oder stillschweigenden, gesetzlichen oder sonstigen Bedingungen und Garantien sowie alle sonstigen Verpflichtungen und Haftungen des Lieferanten, gleichgültig ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderweitig, sind ausgeschlossen.


16. ABTRETUNG UND UNTERAUFTRAGSVERGABE

16.1 Der Käufer darf seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten abtreten, die nicht unbillig verweigert werden darf.
16.2 Der Lieferant schließt jeden Vertrag zu seinen Gunsten und zu Gunsten seiner Verbundenen Unternehmen ab, und der Käufer erkennt an, dass der Lieferant seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit an ein Verbundenes Unternehmen abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder in sonstiger Weise mit ihm verfahren kann.


17. ETHISCHES VERHALTEN UND BESTECHUNGSBEKÄMPFUNG
17.1 Der Käufer erkennt an, dass ihm das Verbot von Kinderarbeit bekannt ist, und er garantiert, sichert zu und verpflichtet sich gegenüber dem Lieferanten, dass seine Aktivitäten sowie seine Liefer- und Verkaufsketten in voller Übereinstimmung mit den Menschenrechten durchgeführt werden und diese respektieren. Darüber hinaus stellt der Käufer sicher, dass keine der Waren oder Komponenten oder Materialien an Personen verkauft oder geliefert werden, die in einem Land ansässig sind, das auf einer Sanktionsliste der EU, des Vereinigten Königreichs, der USA oder der Vereinten Nationen steht oder anderweitig mit einem solchen Land verbunden ist.
17.2 Der Käufer erklärt, garantiert und verpflichtet sich gegenüber dem Lieferanten, dass weder der Käufer noch einer seiner Anteilseigner, wirtschaftlichen Eigentümer, Partner, leitenden Angestellten, Direktoren, Angestellten oder Vertreter direkt oder indirekt (a) einem Beamten oder Angestellten einer Regierung oder einer Abteilung, Behörde oder Einrichtung einer solchen, (b) einer politischen Partei oder einem Beamten einer solchen oder einem Kandidaten für ein politisches Amt oder (c) einem Beamten oder Angestellten einer öffentlichen internationalen Organisation etwas von Wert anbieten, zahlen, versprechen oder die Zahlung von Geld genehmigen wird, oder einem Kandidaten für ein politisches Amt oder (d) einem Beamten oder Angestellten einer öffentlichen internationalen Organisation, in jedem Fall zu dem Zweck, eine Handlung oder Entscheidung eines solchen Beamten, Angestellten, einer solchen Partei oder eines solchen Kandidaten zu beeinflussen oder einen solchen Beamten, Angestellten, eine solche Partei oder einen solchen Kandidaten zu veranlassen, eine Handlung zu tun oder zu unterlassen, die gegen die gesetzlichen Pflichten eines solchen Beamten, Angestellten, einer solchen Partei oder eines solchen Kandidaten verstößt, oder einen unzulässigen Vorteil für den Käufer zu erlangen oder anderweitig die Geschäftsinteressen des Käufers in irgendeiner Hinsicht zu fördern. Der Käufer garantiert, sichert zu und verpflichtet sich, dass er bei der Erteilung von Aufträgen oder Verträgen mit seinen eigenen Lieferanten oder Kunden keine finanziellen Anreize oder andere Vorteile von dem Lieferanten, Kunden oder Dritten erhalten hat, verlangt hat, angeboten bekommen hat oder erwartet zu bekommen. Der Lieferant kann, zusätzlich zu seinen anderen Rechtsmitteln, jeden Vertrag sofort kündigen, wenn er Informationen erhält, die nach seinem alleinigen Ermessen auf eine Verletzung der in dieser Klausel genannten Zusicherungen, Garantien, Abmachungen oder Verpflichtungen durch den Käufer hindeuten. Im Falle einer solchen Kündigung haftet der Lieferant gegenüber dem Käufer nicht für Gebühren, Rückerstattungen oder andere Entschädigungen, und der Käufer verteidigt den Lieferanten und stellt ihn von allen Verlusten, Kosten, Ansprüchen, Bußgeldern, Strafen oder Schäden Dritter frei, die sich aus dem Verstoß gegen diese Klausel ergeben.


18. HAFTUNG

18.1 Nichts in diesen Bedingungen schränkt die Haftung in Bezug auf folgenden Punkt ein oder schließt sie aus:
(a) Tod oder Körperverletzung;
(b) Grobes Verschulden gemäß Abschnitt 309(7) BGB.
18.2 Der Lieferant haftet unter keinen Umständen für besondere, indirekte oder Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, Umsatz-, Geschäfts- oder Gelegenheitsverluste, entgangene Einsparungen, Zeit- oder Anlagenverluste, Nutzungsausfall oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen, Verlust oder Beschädigung des Firmenwerts oder Beschädigung von Eigentum.
18.3 Unter keinen Umständen übersteigt die Haftung des Lieferanten in Bezug auf einen Vertrag den Wert dieses Vertrages.
18.4 Jeder Anspruch auf Schadenersatz oder Verlust muss vom Käufer innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum des Ereignisses, das diesen Anspruch begründet, geltend gemacht werden, und jede Klage in Bezug auf diesen Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach dem Datum des Ereignisses eingereicht werden. Alle Ansprüche, die nicht in Übereinstimmung mit dieser Klausel eingereicht wurden, 18.4 sind ungültig.


19. SONSTIGES

19.1 Ein Verzicht auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt wird, und ein Verzicht des Lieferanten auf eine Verletzung der Bedingungen eines Vertrages durch den Käufer gilt nicht als Verzicht auf eine spätere Verletzung derselben oder einer anderen Bestimmung, noch stellt eine Verzögerung bei der Durchsetzung der Rechte des Lieferanten aus einem Vertrag einen Verzicht dar.
19.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages von einer zuständigen Behörde ganz oder teilweise für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und der Rest der betreffenden Bestimmung nicht berührt.
19.3 Außer in den Fällen, in denen dies in einem Vertrag festgelegt ist, sind Änderungen, einschließlich der Einführung zusätzlicher Bedingungen oder vorvertraglicher Angebote oder Zusicherungen, nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und von den Parteien unterzeichnet wurden. Insbesondere werden alle Bedingungen, die der Käufer auferlegen will, sei es im Geschäftsverkehr, durch Bezugnahme in einer Bestellung oder einer anderen Mitteilung oder auf andere Weise, ausdrücklich ausgeschlossen und der Käufer verzichtet darauf.
19.4 Der Käufer und der Lieferant sind unabhängige Unternehmer, und nichts in einem Vertrag ist so auszulegen, dass eine Partnerschaft oder ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen ihnen entsteht.
19.5 Alle Mitteilungen, die in Bezug auf einen Vertrag zu machen sind, sind per Post oder per E-Mail an die in der Bestellung oder Auftragsbestätigung angegebene Adresse zu senden.


20. AUSSCHLUSS VON RECHTEN DRITTER

Außer in den Fällen, die in Klausel 16.2 hat keine andere Person als der Käufer und der Lieferant das Recht, irgendeine Verpflichtung aus einem Vertrag durchzusetzen.


21. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Grundsätze des Kollisionsrechts, jedoch unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen deutschem Recht und sind nach diesem auszulegen, und die Parteien unterwerfen sich unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Lieferant direkt an einen Verbraucher verkauft und das einschlägige Verbraucherrecht ein anderes anwendbares Recht und/oder einen ausschließlichen Gerichtsstand für diesen Fall vorsieht.

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